Mit der Frage „Was glauben Sie, ist das Recht am eigenen Bild in Deutschland gut geschützt?“, überraschte Katharina Meyer von „Menschen und Medien e.V.“ am 13. August die Gäste des Digitalcafés mit dem Thema „Bildrechte“ im Smart City Forum. Die Skala der Antworten ging dann auch weit auseinander von „gar nicht, man sieht es ja an sexualisierten Deepfakes und Fake News“ bis hin zu „Ja, ich fühle mich sicher.“ „Tatsächlich ist das Recht am eigenen Bild in unserem Land vom Gesetz grundsätzlich gut geschützt“, erklärte die Medienpädagogin. „Ob und wie man sein Recht jedoch durchsetzen kann, ist eine andere Frage.“
Unkenntlichmachen von Gesichtern reicht nicht (immer) aus
Das Recht am eigenen Bild besagt, dass jeder Mensch selbst entscheiden darf, ob und wie das eigene Bild öffentlich dargestellt werden darf. „Dabei handelt es sich um das wichtigste ‚besondere Persönlichkeitsrecht‘, das im §22 des Kunsturhebergesetzes festgeschrieben ist“, so Katharina Meyer. Liege diese Einwilligung nicht vor, dürfe ein Bild nicht veröffentlicht werden. Dabei reiche es nicht aus, wenn bei der Bildbearbeitung ein Balken über die Augen einer Person gesetzt werde: „Für die strafrechtliche Relevanz ist es ausreichend, wenn Bekannte der Person sie erkennen können, etwa an Tattoos, Muttermalen oder der Statur.“
Das Kunsturhebergesetz erlaube im §23 jedoch Ausnahmen, so etwa bei Persönlichkeiten mit Relevanz für die Zeitgeschichte, Politikern und anderen Prominenten. Auch bei Versammlungen oder wenn Personen nur Beiwerk im Bild seien – etwa die Reisegruppe vor dem Fuldaer Dom, den ein Tourist gerade fotografiere –, sehe das Kunsturhebergesetz Ausnahmen vor.

Das Beispiel mit der Reisegruppe sorgte im Saal für viel Unruhe. „Mir ist etwas Vergleichbares tatsächlich passiert“, so ein Mann. „Ich habe gemerkt, dass ich auf ein Foto geraten bin und habe die Fotografin gebeten, es zu löschen. – ‚Jaja, das mache ich dann schon‘, war die Reaktion. Kontrollieren konnte ich das aber nicht“. „Solche Situationen sind in der Tat nicht leicht auszuhalten“, räumte die Medienpädagogin ein. „Ist erkennbar eine Sehenswürdigkeit im Fokus eines Fotos und Sie laufen zufällig im Hintergrund daran vorbei, haben Sie rechtlich gesehen wenig Handhabe. Ich empfehle daher,– auch wenn Sie sich ärgern – , die fotografierende Person freundlich darum bitten, das Foto in Ihrem Beisein zu löschen. Wahrscheinlich werden Sie sich mit vielen Menschen schnell einigen können, weil diese in der Regel keinen Wert darauf legen werden, Sie in ihrem Bild zu haben.“
Anders sehe es aus, wenn ein Foto gegen den Willen einer Person veröffentlicht werde. Dann könne man Fotos etwa bei Online-Plattformen melden, bei der Polizei Anzeige erstatten oder rechtliche Schritte einleiten. Da dies oft mit Aufwand und Kosten verbunden sei und ab und zu ins Leere laufe, setzt Meyer jedoch lieber auf Bildungsarbeit, denn: „Die meisten Menschen legen es nicht darauf an, Menschen zu verärgern oder deren Rechte zu verletzen. Viele wissen bei Bildern schlicht nicht, was sie dürfen und was nicht.“
Filmen in sensiblen Räumen ist strafbar – oder?
Dann war das Publikum gefragt: Anhand von Beispielsituationen sollte es überlegen, ob diese gegen das geltende Recht verstoßen und was man in einem solchen Fall tun kann.
Beispiel 1: Auf einer öffentlichen Toilette wird eine heimliche Kamera aufgestellt. Das Material behält die filmende Person für sich.
Bewertung: „Das Strafgesetzbuch besagt, dass bereits das Anfertigen von Bild- oder Videomaterial in besonders geschützten Räumlichkeiten verboten ist. Eine Toilette ist ein sogenannter ‚höchstpersönlicher Lebensbereich‘. Dafür kann es bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe geben.“ Was kann man tun? „Die Kamera schnellstmöglich bei der Polizei melden und sie von dieser abbauen lassen.“
Beispiel 2: Ein Mann ist bei einem Stadtfest so betrunken, dass er nicht mehr laufen kann. Eine Person macht von ihm ein Video und teilt es in einer WhatsApp-Gruppe mit Freunden.
Bewertung: „Bild- und Videoaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, sind verboten – dazu gehört übrigens auch das Filmen beim ‚Gaffen‘ bei Unfällen mit Verletzten. Zudem stellt das Teilen eines Videos in einer WhatsApp-Gruppe eine Veröffentlichung dar. Darauf kann es bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe geben. Nur ein Chat mit einer Person gilt als Privatunterhaltung und ist keine Veröffentlichung.“
Beispiel 3: Auf dem Oktoberfest fotografieren Personen einer Frau unter den Rock.
Bewertung: „Seit Januar 2021 gibt es im Strafgesetzbuch den Paragraphen 184k, der ‚Upskirting‘ und ‚Downblousing‘, also das Fotografieren unter Röcke und in Blusenausschnitte hinein, verbietet. Die Strafe kann ebenfalls bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe betragen.“ Was kann man tun? „Wenden Sie sich an die Security oder an die Polizei.“
Beispiel 4: In einer Sauna werden Personen heimlich gefilmt.
Bewertung: „Man sollte glauben, dass auch die Sauna ein ‚höchstpersönlicher Lebensbereich‘ ist. Im Frühjahr 2024 wurde jedoch ein solches Verfahren eingestellt. Weil jeder mit einer Eintrittskarte die Sauna besuchen kann, wurde sie als öffentlicher Raum gewertet, in dem zudem der Saunabetrieb das Hausrecht hat. Nur wenn sich eine Person mit Kleidung oder einem Handtuch vor Blicken zu schützen versucht, ist das Filmen strafbar. Seit Anfang 2026 gibt es nun aber immerhin Gesetzesvorlagen, die „digitalen Voyeurismus“ besser unter Strafe stellen sollen.“ Was kann man tun? „Sich beim Betreiber beschweren und diesen darauf hinweisen, dass er das Erstellen von Foto- und Videoaufnahmen durch das Hausrecht verbieten sollte.“

Von Widerruf und Datenschutz
„Kann ich die Erlaubnis für die Veröffentlichung eines Bildes von mir zurücknehmen?“, wollte eine Besucherin am Ende der Veranstaltung wissen. „Jederzeit“, so Katharina Meyer. „Wenn Sie etwa auf einer digitalen Plattform nicht mehr gezeigt werden möchten, dürfen Sie einfordern, dass Ihre Bilder heruntergenommen werden – das gilt übrigens auch umgekehrt, wenn Ihre Enkelkinder wollen, dass Sie ihre Kinderbilder aus Ihren sozialen Medien zu löschen.“ Allerdings sei das manchmal leichter gesagt als getan. So gebe es beispielsweise bei WhatsApp Backups, in denen selbst gelöschte Bilder noch vorhanden seien. Daher komme man nicht umhin, bei Betreibern nachzuhaken, Datenschutzauskünfte einzufordern und bereits im Vorfeld einer Nutzung von digitalen Plattformen die Einstellungen zu Datenschutz und Privatsphäre richtig einzustellen: „Nur wenn Sie aktiv werden, können Sie Ihre Daten schützen“, empfahl Katharina Meyer abschließend.
Die Digitalcafé-Termine für 2026 zum Vormerken:
01.10., 05.11., 03.12.