„E-Mail-Konto“, „Zeitungs-Abo“, „Online-Banking“, „Amazon-Account*“, „Versicherungsverträge“, „Netflix“, „Cloud*“, „WhatsApp“ – die Zurufe aus dem Publikum nahmen kein Ende. Silke Möhring, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hessen, hatte die Gäste des Digitalcafés am 11. Juni gefragt, welche Online-konten sie nutzten. „All diese Konten werden vererbt, wenn wir sterben“, stellte sie klar. „Und jetzt die entscheidende Frage: Wissen Ihre Angehörigen, dass es diese Konten gibt?“
Im Rahmen der Vortragsreihe hatten Smart City Eichenzell, antonius sowie Leben und Arbeiten e.V. zu einem Thema eingeladen, mit dem sich die wenigsten Zuhörenden bislang beschäftigt hatten: dem digitalen Nachlass.

Was zum digitalen Nachlass gehört
„Nach dem Tod geht das gesamte Vermögen auf den oder die Erben über“, erläuterte Silke Möhring. „Auch digital geschlossene Verträge oder digital geführte Konten sind in der Regel Teil der Erbmasse.“ Unter dem „digitalen Nachlass“ verstehe man die Gesamtheit der digitalen Daten, die einer Person zugeordnet werden könnten und die auch nach deren Tod bestehen blieben. Dazu gehörten Online-Aktivitäten, Registrierungen, Online-Verträge und virtuelle Kundenkonten. „Viele machen sich gar nicht klar, wo sie überall dauerhafte Online-Spuren hinterlassen“, sagte die Referentin. Neben den bereits vom Publikum genannten Beispielen von E-Mail-Konten, Abos, Bank- und Einkaufskonten, Streamingdiensten*, Messengern, Sozialen Medien und unterschiedlichsten Verträgen seien auch Fitnesstracker*, Blogs*, eigene Webseiten und Smart Home*-Verwaltungsprogramme zu nennen.
Analog zum stofflichen Erbe, beispielsweise Möbeln und Büchern, erklärte Möhring, wie sich das digitale Erbe in Kategorien unterteilen lasse.
- Hab und Gut: zum Beispiel Software, gekaufte eBooks* oder heruntergeladene Filme und Musik
- Schulden: nicht bezahlte Rechnungen bei Online-Verkaufsportalen, unbezahlte eBooks
- Guthaben: noch offene Erstattungen für zurückgesandte online erworbene Ware
- Verträge: online geführte Strom-, Handy-, Versicherungsverträge; bezahlpflichtige E-Mail-Konten, Cloud-Dienste
Nicht alle Nutzerkonten werden vererbt
„Digitale Konten werden teilweise vom Gesetzgeber unterschiedlich bewertet“, führte Möhring aus. In der Regel würden Vertrags- und E-Mail-Konten, Accounts bei Einkaufsportalen sowie Abonnements vererbt und könnten von den Erben – nachdem sie die Vertragspartner über den Todesfall informiert hätten, gegebenenfalls unter Vorlage der Sterbeurkunde – eingesehen, gelöscht oder gekündigt werden. In diesem Fall gälten dieselben Laufzeiten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Kündigungsfristen wie für die Person, die die Konten eingerichtet habe. Gut zu wissen für die Erben von Webseiten: Sie bekämen das Urheberrecht an Texten, Bildern und anderen Inhalten übertragen, seien andererseits aber auch für die Inhalte haftbar und verpflichtet, das Impressum schnellstmöglich auf ihren Namen zu ändern. Nahe Angehörige erbten überdies für zehn Jahre das Einwilligungsrecht („Recht am eigenen Bild“) für Fotos, die die verstorbene Person zeigten.

Auch Konten in sozialen Netzwerken würden vererbt und seien vom Gesetzgeber gleichgesetzt mit Tagebüchern und privaten Briefen, die ebenfalls an die Erben gingen. Die Erben erhielten vollen Zugang zu den Konten und könnten sich darin so wie der ursprüngliche Nutzungsberechtigte bewegen, allerdings keine aktiven Funktionen der Plattformen mehr nutzen.
Nicht vererbt würden dagegen Partnervermittlungsverträge, die mit dem Tod des Vertragsnehmers erlöschen. „Allerdings müssen die Erben auch diesen Unternehmen den Tod Ihres Kunden mitteilen, um eventuell anfallende Weiterzahlungen zu stoppen“, so Möhring.
Ein Sonderfall seien eBooks und Downloads von Filmen und Musik. „Vom Grundsatz her sind sie zwar als wirtschaftliche Ware vererblich“, räumte die Juristin ein. An diesen digitalen Gütern bestehe aber kein Eigentumsrecht, nur ein Nutzungsrecht, das mit dem Tod erlösche.
Angehörige zu Lebzeiten informieren
Also alles klar geregelt? „Voraussetzung für die Übernahme des digitalen Erbes ist, dass Ihre Angehörigen wissen, welche Verträge und Konten Sie haben“, betonte die Referentin. „Wenn es keine Übersicht über die laufenden Verträge und Konten gibt, können Ihre Erben diese auch nicht kündigen.“ Im schlimmsten Fall käme es dadurch zu sich aufstauenden Folgekosten bis hin zu Mahnungen und Inkassobescheiden oder gesetzliche Fristen zur Einforderung von Außenständen wie Erstattungen verjährten. Auch Smartphone-PINs und Passwörter sollten zugänglich sein – „Ratsuchende berichten immer wieder, dass sie als Erben weder an das Handy noch an den Computer einer verstorbenen Person herankommen.“ Manche wüssten sich nicht anders zu helfen, als sich in solchen Fällen an digitale Nachlassverwalter zu wenden. Das seien Anbieter, die gegen meist üppige Bezahlung digitale Konten der Verstorbenen aufzuspüren versprächen und das Kündigen von Konten anböten. Möhring riet davon ab: „Der Begriff des digitalen Nachlassverwalters ist nicht geschützt, das Missbrauchspotenzial ist hoch. Machen Sie sich klar, dass sensible Daten auf diese Weise an Unbekannte gelangen und Angehörige nicht kontrollieren können, was damit geschieht.“
Silke Möhring empfahl, selbst frühzeitig eine Übersicht aller Online-Konten mit Benutzernamen und Passwörtern zu erstellen und Online-Verträge auszudrucken und abzuheften. „Entweder Sie legen einen klassischen Ordner an und bewahren ihn an einem Ort auf, den Ihre Angehörigen kennen, beispielsweise im Haus, einem Tresor oder beim Notar“, zählte sie die Möglichkeiten auf. „Oder Sie ziehen die Daten auf einen USB-Stick, den Sie je nach Wunsch auch verschlüsseln können. In diesem Fall müssen Sie natürlich das Passwort weitergeben.“

Über die eigenen Daten selbst bestimmen
Zusätzlich könne man bestimmen, wie mit seinen Daten im Netz nach dem Tod verfahren werden solle: entweder direkt in der Übersicht, im Konto selbst oder in einem Testament. Mit einer Vollmacht könne man außerdem Vertrauenspersonen festlegen. „Auf einigen Plattformen kann man ebenfalls bereits zu Lebzeiten Vertretungsberechtigte benennen. Facebook ermöglicht es einzustellen, ob das eigene Nutzerkonto nach dem Tod in einen Erinnerungsstatus* versetzt werden soll.“
Das Anfertigen dieser Übersicht sei nicht nur ein Liebesdienst an den Angehörigen, sondern auch ein guter Anlass zum Aufräumen. „Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihren aktuellen digitalen Nachlass und überlegen: ‚Brauche ich diese Konten und Verträge alle noch?‘ Sie werden vermutlich überrascht sein, was Sie heute schon alles löschen können.“
Abschließend plädierte Möhring dafür, die Erklärung zur digitalen Vorsorge mit Vorsorgevollmachten und Betreuungs- und Patientenverfügungen zu verknüpfen. „Auch diese Dokumente sind im plötzlichen Krankheits- oder Pflegefall essenziell für Ihre Angehörigen, um Entscheidungen in Ihrem Sinne treffen zu können.“
*Glossar
Account [gesprochen „äkaunt“]: englisch für Nutzerkonto
Cloud [gesprochen „klaud“, engl. für „Wolke“]: Speicherort für Daten und Programme, auf den die Nutzer über das Internet von überall auf der Welt Zugriff haben.
Streamingdienste [gesprochen „strieming“]: Plattformen wie „Netflix“, „Disney +“ oder „Spotify“, die es ermöglichen, Videos, Musik oder Spiele über das Internet abzuspielen, ohne sie vorher vollständig herunterzuladen.
Fitnesstracker [gesprochen „träcker“]: tragbare Geräte, die körperliche Aktivitäten messen, etwa gelaufene Schritte, die Herzfrequenz, das Schlafverhalten oder den Kalorienverbrauch. Sie sollen Fitness- und Gesundheitsziele unterstützen.
Blogs: Abkürzung für das englische Wort „Weblog“ („Web“ = Netz, „Log“ = Protokoll, Tagebuch). Blogs sind ursprünglich Online-Tagebücher von Privatpersonen. Mittlerweile gibt es hauptberufliche Blogger oder Unternehmens-Blogs mit vielfältigen Themen.
Smart Home [gesprochen „smaat houm“, engl. für „intelligentes Zuhause“]: eine Wohnung oder ein Haus, in dem Haushaltsgeräte und Haustechnik (Heizung, Rollläden, Klimaanlage, etc.) untereinander vernetzt sind sowie automatisch und zentral gesteuert werden können.
eBook [gesprochen „i-buk“]: engl. für „elektronisches Buch“. Die digitale Version eines gedruckten Buchs, das auf bestimmten Geräten (E-Reader, Smartphone) gelesen werden kann.
Erinnerungsstatus: eine Funktion bei Facebook, die es Hinterbliebenen ermöglicht, ein Facebook-Profil eines verstorbenen Familienmitglieds oder Freundes in den Gedenkzustand zu versetzen. Auf dem dann nicht mehr öffentlichen Profil können Freunde und Angehörige Erinnerungen teilen und gemeinsam trauern, die Inhalte bleiben erhalten.
Links
Broschüren und Texte zum digitalen Nachlass:
https://www.cec-zev.eu/app/uploads/2026/02/digitaler_nachlass_web.pdf
https://www.bmjv.de/DE/themen/gesellschaft_familie/erbrecht/erbrecht_node.html
Musterliste und Vollmachten:
Die Digitalcafé-Termine für 2026 zum Vormerken:
13.08., 03.09., 01.10., 05.11., 03.12.